§ 60c MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 60c.

Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.

Hinsichtlich der Verwendung der verfallenen Waren siehe:

§ 18 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991;

Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041098

alte Dokumentnummer

N2199960932L

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