§ 60c.
Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.
Hinsichtlich der Verwendung der verfallenen Waren siehe:
§ 18 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991;
Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12041098
alte Dokumentnummer
N2199960932L
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