§ 60a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 60a

(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Folgende Arbeiten dürfen wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren nur unter Anleitung und Aufsicht des Lehrberechtigten oder einer anderen fachlich geeigneten Person verrichtet werden:

  1. 1. Bedienung von Kettensägen, Kreissägen, Motorsägen, Holzschälmaschinen und Holzspaltmaschinen;
  2. 2. Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Dreschmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen ist;
  3. 3. Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

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