§ 60a KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019

Berechnung der Risikoeinstufung (§ 103c KFG 1967)

Berechnung der Risikoeinstufung (§ 103c KFG 1967)

§ 60a.

(1) Für die Berechnung der Risikoeinstufung werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR der letzten drei Jahre berücksichtigt. Die Verstöße werden nach Maßgabe des § 134 Abs. 1b KFG (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG ) und der Verordnung (EU) 2016/403 nach ihrer Schwere gewichtet. Schwerste (MSI) und sehr schwere Verstöße (VSI) werden mit dem Faktor 40, schwere Verstöße (SI) werden mit dem Faktor 10 und leichte Verstöße (MI) werden mit dem Faktor 1 gewichtet. Zusätzlich werden die Verstöße im letzten Jahr mit Faktor 3, im vorletzten Jahr mit Faktor 2 und im vorvorletzten Jahr mit Faktor 1 gewichtet. Die sich daraus ergebende Summe wird durch die Anzahl der Kontrollen in den einzelnen Jahren dividiert. Das Ergebnis bildet den Wert für die Risikoeinstufung.

(2) Liegt der ermittelte Wert für die Risikoeinstufung eines Unternehmens im Bereich der unteren 30 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine geringe Risikoeinstufung vor. Liegt der Wert für die Risikoeinstufung im Bereich der oberen 20 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine hohe Risikoeinstufung vor.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40215464

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