Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 60a.
Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40049859
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)