§ 60a AKG

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

§ 60a.

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).

(2) Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und – sofern stimmberechtigt – an Abstimmungen teilzunehmen.

(3) Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2 angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:

  1. 1. die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder
  2. 2. die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.

(5) Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4 begründet keine Verletzung der §§ 52 Abs. 1, 66, 82 Abs. 1 und 2 sowie § 85 Abs. 2.

(6) Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64 im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64 Abs. 2 zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40245403

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