§ 60 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Disziplinaranwalt

§ 60.

(1) Die Kammervorstände der Länderkammern und der Vorstand der Bundeskammer haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154957

alte Dokumentnummer

N9199433671J

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