§ 60 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.1994

§ 60

Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 1 vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.

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