Berufsberechtigung
§ 60
(1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
- 1. die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß §6 Abs.1 Z1 bis 4,
- 2. einen Qualifikationsnachweis gemäß §61 und
- 3. die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.
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