§ 60 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Kostenbestimmung

§ 60.

(1) Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a und Zweigstellen gemäß § 12. Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(2) Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß § 20 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes nach Abs. 1 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 1 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)