§ 60 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

§ 60.

Auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes bzw. des Landes kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B‑VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eine neue Verordnung erlassen werden kann. Die nach Art. 139 Abs. 5 B‑VG im Falle, dass gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40221568

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