§ 60 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 60.

(1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.

(1a) Für Studien, für die die künstlerische Eignung oder die körperlich-motorische Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden.

(1b) Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung ist anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen, in deren Rahmen

  1. 1. die Studierenden in geeigneter Form über
  1. a) die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
  2. b) die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
  3. c) die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
  4. d) den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
  5. e) das Curriculum,
  6. f) das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
  7. g) die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
  8. h) das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
  9. i) die Vereinbarkeit von Studium und Beruf sowie
  10. j) die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studien-erfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik

    zu informieren sind, und

  1. 2. eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.

    Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten.

(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.

(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.

(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.

(6) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegeheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175809

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