§ 60 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Erlöschen der Zuteilung

§ 60.

(1) Eine von der Regulierungsbehörde erteilte Zuteilung erlischt durch

  1. 1. Verzicht,
  2. 2. Widerruf,
  3. 3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, sowie
  4. 4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Zuteilung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilunginhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 3 zweiter Satz ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

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