§ 60.
Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen ist.
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