§ 60 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

XIV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 60.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1. hinsichtlich des § 8 Abs. 5 die Bundesregierung;
  2. 2. hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;
  3. 3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
  4. 4. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
  5. 5. hinsichtlich der §§ 20, 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  6. 6. hinsichtlich der §§ 18, 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  7. 7. hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  8. 8. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  9. 9. hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

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