§ 60 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung

§ 60

(1) PSA, die den Verwender vollständig gegen äußere Strahlung schützen sollen oder, soferne dies nicht möglich ist, diese ausreichend abschwächen sollen, müssen so ausgelegt werden, daß sie zumindest schwache Elektronenstrahlung (Betastrahlen) und schwache Photonenstrahlung (wie Röntgenstrahlen, Gammastrahlen) abhalten können.

(2) Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß der Verwender ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Verwenders zu einer längeren Expositionsdauer führen.

(3) Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.

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