§ 60 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 60.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. nach Maßgabe von Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
  2. b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  3. c) „Didaktik“ und
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) in
  1. a) „Religion“ oder
  2. b) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  3. c) „Deutsch (Lernhilfe, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
  4. d) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
  5. e) „Rechtskunde und Politische Bildung“ oder
  6. f) „Mathematik (Lernhilfe)“ oder
  7. g) nach Maßgabe von Abs. 3 in einem Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
  1. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“
  1. a) im musikalischen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
  1. aa) „Musikerziehung“ oder
  2. bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
  3. cc) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
  1. b) im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
  1. aa) „Bildnerische Erziehung“ oder
  2. bb) „Werkerziehung“ oder
  1. c) im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich im Fach „Leibeserziehung“.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppe von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b bzw. Abs. 1 Z 1 lit. c. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 58 zur Diplomarbeit oder gemäß § 59 zur Klausurprüfung gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

Schlagworte

Heilpädagogik, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191072

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