§ 60 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 60.

Soweit in der Postgebührenordnung bei Briefsendungen für die Beförderung im Ortsverkehr eine besondere Beförderungsgebühr festgesetzt ist, gilt als Ortsverkehr der Postverkehr innerhalb des örtlichen Bereiches eines Postamtes (Postbezirk) oder eines aus mehreren Postbezirken bestehenden Ortsgebührenbezirkes. Die Ortsgebührenbezirke sind in den Dienstübersichten anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145937

alte Dokumentnummer

N9195722617L

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