§ 60.
Soweit in der Postgebührenordnung bei Briefsendungen für die Beförderung im Ortsverkehr eine besondere Beförderungsgebühr festgesetzt ist, gilt als Ortsverkehr der Postverkehr innerhalb des örtlichen Bereiches eines Postamtes (Postbezirk) oder eines aus mehreren Postbezirken bestehenden Ortsgebührenbezirkes. Die Ortsgebührenbezirke sind in den Dienstübersichten anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145937
alte Dokumentnummer
N9195722617L
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