§ 60 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Art. III Abs. 2 der 6.PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 60.

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1. Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.
  2. 2. Ist der nach Ziffer 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Beamten der Geburtsjahrgänge
  1. vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,
  1. bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.
  1. 3. Für die Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gilt Ziffer 2 sinngemäß.
  2. 4. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
  3. 5. Statt der Bestimmungen der §§ 8, 9 und 20 dieses Bundesgesetzes sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 und 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, beziehungsweise § 67 Abs. 1 und 5 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, der Unfallhinterbliebenen-Novelle, StGBl. Nr. 477/1920, und der §§ 57 und 58 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735/1921, weiter anzuwenden.
  4. 6. Die nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921 gebührende Zulage zum Ruhegenuß ist auf eine allfällig gebührende Hilflosenzulage anzurechnen.
  5. 7. Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 4 Abs. 2 und § 7) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1970 gestellt wird, mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden Tag, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden Tag wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des § 54 folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
  1. a) Zeiten, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind,
  2. b) die nach § 55 Abs. 1 bedingt anrechenbaren Zeiten, wenn keine der Bedingungen erfüllt ist.

(2) Die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.

(3) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ruht, gilt die Bestimmung des § 21 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.

(4) Der einem entlassenen Beamten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach § 98 Abs. 1 der Dienstpragmatik oder nach § 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik zugesprochene Unterhaltsbeitrag gebührt dem entlassenen Beamten unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 und des § 50 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Art. III Abs. 2 der 6.PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

Tod, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage,

Vordienstzeit, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095162

alte Dokumentnummer

N61965129800

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