Passives Wahlrecht
§ 60
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
- 1. a) österreichische Staatsbürger oder
- b) Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
- 2. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
- 4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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