§ 60 PBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Passives Wahlrecht

§ 60

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

  1. 1. a) österreichische Staatsbürger oder
  2. b) Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
  1. 2. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 3. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
  3. 4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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