§ 60 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 60.

(1) Wird gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet oder die Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter verhängt, so ist der Disziplinarrat berechtigt, in dringenden Fällen während der Untersuchung oder vor Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen. Von diesem Beschluß sind das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluß ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(2) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufes eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes (§ 48 Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.

Schlagworte

vorläufige Disziplinarmaßnahmen

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027681

alte Dokumentnummer

N2196714696T

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