§ 60
(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages sowie in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(7) Wer vom Ausschuß als Berichterstatter für den Nationalrat über einen Verhandlungsgegenstand gewählt wurde (§ 42 Abs. 1) oder einen mündlichen Bericht gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 zu erstatten hat, kann in der Debatte über diesen Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen.
Schlagworte
Debatte
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264979
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