§ 60 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 60. Zivilflugplätze und Militärflugplätze.

Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.

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