In- und Außerkrafttreten
§ 60.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft
- 1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und
- 2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.
(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
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