Abgangsbescheinigung
§ 60.
(1) Nach vorzeitiger Beendigung eines Studiums an einer Pädagogischen Hochschule ist dem bzw. der Studierenden auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen im Rahmen des Studiums an dieser Pädagogischen Hochschule angetreten wurde sowie deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist bei Zeugnissen über Bachelorstudien gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, ein Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) anzuschließen. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form des Anhanges zum Diplom festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075831
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