8. Teil
Behörden und Verfahren
1. Abschnitt
Behörden Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 60
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind - unbeschadet der Regelung in Abs. 2 - als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
- 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für
- a) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des §26 Abs.2;
- b) die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
- c) die Aufsicht über Fernleitungsunternehmen (§26 Abs.1);
- d) die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen für Fernleitungsunternehmen;
- e) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Netzzugangsverweigerung vorliegen (§21);
- f) die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges (§22);
- g) die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit als Fernleitungsunternehmen oder als Verteilerunternehmen (§13 Abs.1);
- 2. in allen übrigen Fällen, der Landeshauptmann.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 9. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
(3) Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Erdgasfernleitung im Sinne des § 6 Z 7 oder einer Verteilerleitung im Sinne des § 6 Z 29 auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der bisher zuständigen Behörde sowie der auf Grund des geänderten Charakters nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) In Verwaltungssachen, die die Genehmigung von Erdgasfernleitungsanlagen oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung zum Gegenstand haben, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
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