§ 60.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des §27 Abs.4,
- 2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des §49,
- 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
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