§ 60 GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Auflegen des Gesetzes

§ 60.

Jede/r Arbeitgeber/in hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmer/inne/n mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052940

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)