§ 60 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rücktritt vom Vertrag

§ 60.

Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 57 oder des § 59 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070042

alte Dokumentnummer

N5197418440S

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