§ 60 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Transportbehälter für Zucht- und Nutzgeflügel

§ 60

Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel transportiert wird, gilt Folgendes:

  1. 1. Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;
  2. 2. sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 45 Abs. 4 versehen sein.

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