Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60.
(1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 22/2013)
(2) Die Rückkehrentscheidung wird zu einem Rückkehrverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- 1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- 2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.
(4) Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- 1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- 2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.
(5) Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
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