§ 60 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

§ 60.

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58) zu beachten.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015714

alte Dokumentnummer

N1199653911J

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