§ 60 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 60.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 54 Abs. 3 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090700

alte Dokumentnummer

N5199853425L

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