§ 60 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Voraussetzungen für die Ausübung von Zugangsrechten

§ 60

§ 60. Für die Ausübung von Zugangsrechten durch Zugangsberechtigte sind erforderlich:

  1. 1. der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 14 Abs. 5 oder 6) für die betreffenden Verkehrsleistungen;
  2. 2. die Sicherheitsbescheinigung (§ 61);
  3. 3. der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen;
  4. 4. die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte (§ 57).

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