§ 60 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 60

Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 anzuwenden. Über die weitere Ausübung des Amtes entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung des Betroffenen.

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