Kraftgastanks
§ 60.
Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 einschließlich der sie durchführenden technischen Dienste können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40177626
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