§ 60 BRGO 1974

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

§ 60.

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

  1. 1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
  2. 2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. 3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. 4. die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. 5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. 6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. 7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. 8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).

Schlagworte

Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097351

alte Dokumentnummer

N6197427903L

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