§ 60 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Auftragsbücher und Tagebücher

§ 60.

(1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung von Aufträgen.

(2) Die Vermittler haben die von ihnen vermittelten Geschäfte täglich in ihre Tagebücher einzutragen und dabei anzuführen

  1. 1. Namen der vertragsschließenden Parteien;
  2. 2. Bezeichnung des Vertragsgegenstandes;
  3. 3. Preis;
  4. 4. Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren deren Gattung und Menge;
  5. 5. Ort und Zeit der Lieferung;
  6. 6. Art der Abwicklung;
  7. 7. Zeit des Vertragsabschlusses;
  8. 8. ob das Geschäft an der Börse oder außerhalb abgeschlossen wurde;
  9. 9. eine allfällige Aufhebung des Vertrages vor seiner Erfüllung.

(3) Werden die Bücher automationsunterstützt geführt, so sind entweder die Ausdrucke monatsweise zu binden und am Ende vom Vermittler für die Richtigkeit zu unterfertigen oder auf Datenträgern gespeichert dem Börseunternehmen börsetäglich zusammen mit einer unterfertigten Vollständigkeitserklärung des Vermittlers zu übergeben.

(4) Werden die Bücher händisch geführt, dann muß das Buch gebunden, Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und mit besonderer Heftung gegen Austausch oder Wegnahme von Blättern geschützt sein. Der Vermittler hat diesfalls täglich die Eintragungen zu unterschreiben.

(5) Die Bücher sind in deutscher Sprache zu führen. Im übrigen gelten für die Führung der Bücher die Vorschriften, die für die Führung der Bücher durch Vollkaufleute sinngemäß gelten.

(6) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung von dem Börseunternehmen sieben Jahre zu verwahren und sodann kommissionell zu vernichten. Desgleichen sind so die Bücher der Vermittler, die aus dem Amt scheiden, zu verwahren.

(7) Die Vermittler sind verpflichtet, den Parteien gegen Ersatz der Kosten auf ihr Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihnen über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist (Abs. 2); die Aufnahme des Namens der Gegenpartei ist jedoch bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040373

alte Dokumentnummer

N2199850717L

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