Invalidenfürsorge.
§ 60.
(1) Das “Hauptversorgungsamt Ostmark" wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
(2) Die Versorgungsämter Wien II und Wien III sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Landesinvalidenämter über.
Zu den Invalidenämtern vgl. das Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947.
Schlagworte
Versorgungsamt, Landesinvalidenamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003445
alte Dokumentnummer
N1194516446S
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