Dienstkleidung, Dienstabzeichen und
----------------------------------- sonstige Sachbehelfe --------------------
§ 60
(1) § 60.Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
- 1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung beziehungsweise des Dienstabzeichens besteht,
- 2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(4) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
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