§ 60 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 60.

(1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Personalausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) verhängt werden. Der Personalausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.

(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115696

alte Dokumentnummer

N6199851942L

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