§ 60 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 60

(1) In den letzten drei Monaten des ersten Ausbildungsabschnittes sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

Anatomie und Physiologie;

Einführung in die Physik, insbesondere Elektrizitätslehre;

Allgemeine Pathologie;

Hygiene;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Der erfolgreiche Abschluß des ersten Ausbildungsabschnittes ist die Voraussetzung für das Antreten zur Diplomprüfung sowie zur Fortsetzung der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt. Bei nicht genügendem Erfolg in nicht mehr als zwei Prüfungsfächern des ersten Ausbildungsabschnittes ist innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern abzulegen;

Wiederholungsprüfungen sind als kommissionelle Prüfungen abzunehmen. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, muß der erste Ausbildungsabschnitt wiederholt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)