§ 60 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Kupferstichkabinett

§ 60

(1) § 60.Der Bibliothek ist eine vornehmlich Lehr- und Forschungszwecken dienende graphische Sammlung angegliedert, die die Bezeichnung „Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt.

(2) Leiter der Sammlung ist der Bibliotheksdirektor.

(3) Der beabsichtigte entgeltliche und unentgeltliche Erwerb von Sammlungsobjekten ist dem Rektor vom Leiter der Sammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Erwerb bedarf der Genehmigung durch das Akademiekollegium, ein entgeltlicher Erwerb auch der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entfällt bei Erwerb aus Mitteln der Privatrechtsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3.

(4) Im Bibliotheksbericht (§ 59 Abs. 5) ist auch auf das Kupferstichkabinett Bedacht zu nehmen.

(5) Die Bibliotheksordnung und die Benützungsordnung für die Bibliothek haben Regelungen im Sinne des § 59 Abs. 8 Z 1 bis 4 und Abs. 9 auch für das Kupferstichkabinett zu enthalten.

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