Zulassung von einfachen Brenngeräten
§ 60.
(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
- 2. den Aufbewahrungsort.
(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053388
alte Dokumentnummer
N3199423566L
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