§ 60 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Geschäftsordnung

§ 60.

(1) Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.

(2) In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden

  1. 1. die Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
  2. 2. die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
  3. 3. die Aufgaben der Personalkommission (§ 79),
  4. 4. Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105832

alte Dokumentnummer

N6199118090J

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