§ 60.
Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 32 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung:
„Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Geschichte und Kultur“,
- d) „Biologie und Ökologie“,
- e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
- f) „Politische Bildung und Recht“ oder
- g) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Tourismusgeographie“,
- b) „Tourismus und Marketing“,
- c) „Verkehr und Reisebüro“,
- d) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
- e) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“, „Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“:
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Geschichte und Kultur“,
- d) „Biologie und Ökologie“,
- e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
- f) „Tourismusgeographie“,
- g) „Politische Bildung und Recht“ oder
- h) „Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.“
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127728
alte Dokumentnummer
N7199813406I
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