§ 60 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.

§ 60.

Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042296

alte Dokumentnummer

N3194914946T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)