§ 6.08
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- 1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
- a) auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ bestimmt sind (z. B. im Donauraum),
- –müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
- b) auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ nicht bestimmt sind,
- –gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 6.07.
- 2. Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
- a) das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
- b) die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)
- angezeigt.
- Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
- 3. Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131588
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