§ 608 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.08

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

  1. 1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
  1. a) auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ bestimmt sind (z. B. im Donauraum),
  1. b) auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ nicht bestimmt sind,
  1. 2. Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
  1. a) das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
  2. b) die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)
  1. angezeigt.
  1. 3. Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131588

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