§ 608
(1) Ein Antrag auf Tilgung einer oder mehrerer Verurteilungen, der bei einem anderen Gericht eingebracht wird als dem Gerichtshof, der zur Entscheidung zuständig ist, ist diesem Gerichtshof unter Anschluß der eigenen Akten über die Verurteilungen abzutreten, auf die sich der Antrag bezieht.
(2) Anträge auf Tilgung der Verurteilung sind bei dem Gerichtshofe I. Instanz in einen Umschlagbogen nach StPOForm. Nr. 278 zu legen und mit diesem der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung zu übermitteln. Die zweite Seite des Umschlagbogens ist für die Verfügungen der Staatsanwaltschaft bestimmt. Die dritte Seite trägt den Vordruck für die Urschrift des Beschlusses, womit die Verurteilung für getilgt erklärt wird.
(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses, womit eine Verurteilung für getilgt erklärt wird, ist auf der Urschrift des Erkenntnisses, womit die Verurteilung ausgesprochen worden ist, der Vermerk anzubringen:
“Getilgt mit Beschluß des ......gerichtes ............. vom ........
GZ. Ns ......"
(4) Dieser Vermerk ist vom Vorsitzenden des Senates, der mit Tilgungen befaßt ist, zu unterschreiben.
(5) Gesuche um Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege sind von dem nach § 8 des Tilgungsgesetzes 1951 oder § 42 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes 1949 für die Tilgung durch Gerichtsbeschluß zuständigen Gericht nach § 411 StPO. zu behandeln. Wäre hiernach das Gnadengesuch nicht hinsichtlich aller Verurteilungen von demselben Gerichte zu behandeln, so geht unter Gerichten verschiedener Ordnung jenes höherer Ordnung, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes, dessen Entscheidung später rechtskräftig wurde, stets jedoch das nach § 8 des Tilgungsgesetzes 1951 für die Tilgung durch Gerichtsbeschluß zuständige Gericht vor.
(6) Langt ein Gnadengesuch um Tilgung bei einem Gericht ein, dessen Zuständigkeit weder nach Abs. 5 noch durch einen auf Grund des 2. Absatzes des § 411 StPO. erlassenen besonderen Auftrages des Bundesministeriums für Justiz begründet ist, so hat es das Gnadengesuch unter Anschluß der eigenen Akten über Verurteilungen, auf die sich die Gnadenbitte erstreckt, dem für die Behandlung des Gnadengesuches zuständigen Gerichte zu übersenden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind bei Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege sinngemäß anzuwenden.
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