§ 605 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 605

(1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede Unterbrechung der Strafhaft und die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gericht, zu dem das Gefangenhaus gehört, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach § 48 JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichte dem Gericht, das in I. Instanz erkannt hat, zu erstatten.

(2) Ist der Verurteilte zum Strafantritte vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.

(3) Bei Strafen, die in einem bezirksgerichtlichen Gefangenhause zu vollziehen sind und deren Dauer an sich oder infolge Anrechnung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft 3 Tage nicht übersteigt, kann der Bericht über den Strafantritt mit dem über die Verbüßung der Strafe vereinigt werden.

(4) Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (§§ 241 Abs. 2 und 242 Abs. 3), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 finden dem Sinne nach auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung Anwendung.

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