§ 604 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 604

Einleitung der angeordneten Vollziehung der Unterbringung in

einem Arbeitshaus.

Für die Einleitung der angeordneten Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus gelten die Bestimmungen des § 18 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)